Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsschluss

    Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen undLeistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn wir bei Vertragsabschluss nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen.

    Andere Bedingungen – speziell Allgemeine Einkaufsbedingungen unser Kunden– gelten nicht, auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

    Unsere Angaben im Katalog sind unverbindlich. Erst die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Sofern aus dem Angebot nichts anderes hervorgeht, liegen diesem die aus unserem Katalog ersichtlichen Bedingungen zugrunde. Das Vertragsverhältnis kommt spätestens durch die Erbringung der Leistung oder durch eine vorhergehende Auftragsbestätigung zustande.

    Die elektronische Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür, ist für einen wirksamen Vertragsabschluss zulässig. Sie ersetzt die Schriftformerfordernis und hat auch Gültigkeit bei Vertragsänderungen.
  2. Preise

    Alle genannten EK Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

    Versandkosten:
    ab € 300,- Warenwert: Frachtkostenfrei
    bis € 300,- Warenwert: € 5,00
    bis € 150,- Warenwert: € 7,50

    Bei Kleinstbestellungen unter € 50,– Warenwert, berechnen wir pauschal € 10,- Versandkosten.

    Für Vororderkunden ab 4% Vororder Rabatt und 50 € Bestellwert liefern wir frachtkostenfrei.

    Bei Versendungen ins Ausland behalten wir uns die Erhebung gesonderter Frachtkosten vor.
  3. Versand und Gefahrenübergang

    Erfüllungsort ist der Lieferort gemäß vereinbartem INCOTERM. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sendung geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Dies ist unabhängig von eventuellen Kostenübernahmen für Transport und Verpackung. Die Verpackung und die Versandart wird von uns nach sachkundigem Ermessen bestimmt.

    Eine Versicherung des Transportrisikos erfolgt nur auf Antrag des Kunden. Die Kosten für die Transportversicherung werden dem Kunden ebenfalls berechnet.

    Tragen wir auf Grund besonderer Vereinbarung die Transportgefahr, sind Transportschäden unverzüglich bei Entgegennahme der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht sogleich erkennbare Transportschäden sind uns unverzüglich innerhalb von 5 Tagen nach Annahme der Ware schriftlich zu melden. Die beschädigte Ware und die Verpackung sind zu Beweiszwecken verfügbar zu halten und gegebenenfalls auf unsere Weisung hin auf unsere Kosten an uns zurück zu senden.
  4. Termine und Fristen

    Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Einzelheiten der Lieferung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und - soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

    Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik) sowie alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten.

    Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist aus von uns zu vertretenden Gründen kann der Kunde - sofern Ihm nachweislich aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, mit denen wir in Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
  5. Gewährleistung

    Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern.

    1. Sind bei Gefahrenübergang Mängel unserer Leistungen und Lieferungen gegeben, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern bzw. leisten. Für Verschleiß auf Grund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte.

    2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Katalogen und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. §§ 443, 276 BGB dar, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.

    3. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.

    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm.

    5. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit wir wegen eines Mangels nachbessern hat der Kunde die Ausführung der Arbeiten unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

    6. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Diese werden nach Aufwand abgerechnet.

    7. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten

    8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei zwischenzeitlich vorgenommenen technischen Verbesserungen.

    9. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen, sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.
  6. Zahlungen

    Sämtliche Zahlungen sind 30 Tage nach Erhalt der Lieferung und Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.

    Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Erhalt der Lieferung ein. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt.

    Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

    Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.

    Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug ), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.

    Die Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Lauf der Zahlungsfristen ist vom Zugang der Rechnung unabhängig. Der Kunde ist nicht berechtigt die Zahlung unter Berufung auf einen fehlenden Zugang der Rechnung zu verweigern.
  7. Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen - auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden - vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.

    Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet und wird von dem Kunden für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung durch Verbindung mit anderen, entweder unter einfachem oder ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem entsprechenden Wert der anderen Sachen.

    Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt.

    Der Kunde wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsware ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zu allen anderen Miteigentumsanteilen.

    Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Zu sonstigen Verfügungen jeglicher Art (insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen) ist er nicht befugt.

    Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden, Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit als Sicherheit an uns ab. Falls die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Kunde uns hiermit in Höhe seiner Weiterveräußerungsforderung einen Teil seines Saldoanspruchs einschließlich des Schlusssaldos ab.

    Veräußert er die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttopreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.

    Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

    Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die entsprechen den Unterlagen auszu-händigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen.

    Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

    Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  8. Sonstige Schadensersatzansprüche

    Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

    Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.

    Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens.

    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  9. Sonstiges

    Auf unsere Verträge und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG) anwendbar.

    Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
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